Weiterbildungsordnung
- Die Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer gilt als eine gemeinsame bundesweite Planungs-Orientierungsgrundlage.
- Für den Erwerb der Zusatzbezeichung "Sportmedizin" gilt die aktuelle Fassung der Sächsischen Weiterbildungsordnung (siehe PDF)
Auszug
Punkt 40. Sportmedizin
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Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Sportschäden und Sportverletzungen sowie die Untersuchung des Einflusses von Bewegung, Bewegungsmangel, Training und Sport auf den gesunden und kranken Menschen.
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Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Sportmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Facharztanerkennung
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Weiterbildungszeit:
- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 in einer sportmedizinischen Einrichtung oder anteilig ersetzbar durch
- 240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Sportmedizin und
- 120 Stunden sportärztliche Tätigkeit unter Supervision eines Weiterbildungsbefugten in einem Sportverein oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung innerhalb von mindestens 12 Monaten
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Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- sportmedizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- den physiologischen und emährungsphysiologischen Grundlagen der Sportmedizin
- den sportmedizinischen Aspekten des Leistungssportes
- den psychologischen Problemen des Sportes
- der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich der Doping-Problematik
- der sportmedizinischen Prävention und Rehabilitation
- der sportlichen Belastbarkeit im Kindes- und Jugendalter
- den gesundheitlichen Belastungen des Haltungs- und Bewegungsapparates beim Sport
- der Sportpädagogik